1. Es sei der Entscheid des Kreisgerichtes V.__ vom 31. August 2023 aufzuheben und die Aberkennungsklage vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kreisgerichtes V.__ vom 31. August 2023 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. b) des Klägers 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. BE.2023.39-EZO3 2/15 Erwägungen I.