Es sei festzustellen, dass die mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes U.__ in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'000.00 nicht bzw. nicht mehr besteht. b) der Beklagten Die Beklagte reichte innert den angesetzten Fristen keine Stellungnahme ein. Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 31. August 2023