{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-39-EZO3_2024-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12709&type=1563347022&cHash=c6e85df4b0d2d20085f04435901bfd6c", "Checksum": "4214b530b4a947ff69f1e88e199e8c9e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.39-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2024 BE.2023.39-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3).\n\nBE.2023.39-EZO3 12/15\nBegründung der Klage (noch) unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichen Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BSK ZPO-W ILLISEGGER, Art. 223\nN 13). Die Spruchreife bezieht sich somit auf das Klagefundament in tatsächlicher Hinsicht, nicht jedoch auf die rechtliche Begründetheit. Jene Autoren, welche die Anwendung\nvon Art. 223 ZPO auf das vereinfachten Verfahren befürworten, erachten den Fall, dass\neine Streitigkeit bereits nach Einreichung der Klage spruchreif sei, als Ausnahme. In der\nRegel werde das Gericht bei Zweifeln an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben und im Hinblick auf die\nAusübung seiner verstärkten richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO zu\neiner Instruktionsverhandlung oder direkt zur Verhandlung vorladen (vgl. dazu E. III.2c\nvorstehend).\n\nNach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über zwei Konkursverlustscheinforderungen in der Höhe von Fr. 3'000.00 machte der Kläger eine Aberkennungsklage anhängig mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die betreffende in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 3'000.00 nicht oder nicht mehr bestehe. Als einzige\nTatsachenbehauptung brachte er vor, der \"Vertreter im Dokument Verlustschein\" sei \"per\n20. Aug. 2002 – 1999\" der Sozialdienst X.__ in Y.__ gewesen; dort habe er Teilbeträge\nzurückbezahlt. Gleichzeitig erteilte er der Vorinstanz die Vollmacht, beim Sozialdienst\nAkteneinsicht zu nehmen (vi-act. 5). Diese Sachdarstellung ist unklar. Sofern damit gemeint sein soll, der Kläger habe in der Zeit zwischen 1999 und 20. August 2002 (Datum\nder Ausstellung der Verlustscheine aufgrund der damaligen Anerkennung der Forderungen durch den Kläger, kläg.act. 10) Zahlungen geleistet, wird damit keine Tilgung für die\nZeit danach geltend gemacht. Ferner geht aus den Vorbringen des Klägers nicht hervor,\nin welchem Umfang die Forderung getilgt sein soll. Beweismittel für seine Sachdarstellung\nhat der Kläger keine eingereicht, sondern nur angeboten. Es bestehen daher Zweifel an\nder Richtigkeit der vom Kläger (sinngemäss) behaupteten Tilgung der Forderung. Vorliegend kommt hinzu, dass kein Schlichtungsverfahren stattfand (Art. 198 lit. e ZPO) und die\nBeweislast für das Bestehen der umstrittenen Forderung ausnahmsweise bei der Beklagten und nicht beim Kläger liegt (Aberkennungsklage als negative Feststellungsklage). Die\nBeklagte hatte noch vor dem Entscheid – wenn auch nicht innert Frist – Stellung genommen sowie um (erneute) Fristansetzung für eine (weitere) Stellungnahme ersucht und\nnicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Es war daher davon auszugehen, dass sie einer Verhandlung beiwohnen würde. Von Spruchreife konnte somit offensichtlich nicht ausgegangen werden.\n\nBE.2023.39-EZO3 13/15\nd) Die Beschwerde ist folglich im Eventualantrag gutzuheissen. Der angefochtene\nEntscheid ist gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat zu einer Verhandlung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO\nvorzuladen und danach aufgrund der dannzumaligen Sach- und Rechtslage neu zu entscheiden.\n\nIV.\n\n1. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen. Die\nGerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 211 GKV). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.00\nist der Beklagten zurückzuerstatten.\n\n2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten wird trotz Obsiegens keine Partei- bzw.\nUmtriebsentschädigung zugesprochen. Sie hat zwar einen Entschädigungsantrag gestellt,\ndiesen jedoch weder näher begründet (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) noch den Ersatz notwendiger Auslagen geltend gemacht (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO).\n\nBE.2023.39-EZO3 14/15\nEntscheid\n\n1. Der Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts V.__ vom 31. August 2023\n(VV.2023.7) wird aufgehoben. Die Streitsache wird zu neuem Entscheid im Sinne der\nErwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.00 trägt der Staat.\n\n3. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'400.00 wird der A.__ AG zurückerstattet.\n\nBE.2023.39-EZO3 15/15\n"}