{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-39-EZO3_2024-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12709&type=1563347022&cHash=c6e85df4b0d2d20085f04435901bfd6c", "Checksum": "4214b530b4a947ff69f1e88e199e8c9e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.39-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2024 BE.2023.39-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3).\n\n3.a) Im vorliegenden Fall forderte die Vorinstanz den Kläger, der nach Erteilung der\nprovisorischen Rechtsöffnung mit Schreiben vom 8. Januar 2023 eine \"Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG\" beantragt hatte (vi-act. 1), am 12. Januar 2023 auf,\neine Klageschrift mit Bezeichnung der Parteien, Rechtsbegehren, Angabe des Streitwerts,\nBezeichnung des Streitgegenstands, Datum und Unterschrift, allfälliger Vollmacht und\nKlagebewilligung sowie verfügbarer Urkunden und Beweismittel einzureichen (vi-act. 4).\nEine Begründung bzw. Tatsachenbehauptungen wurden korrekterweise nicht eingefordert, da sie im vereinfachten Verfahren für die Klageerhebung nicht dargelegt werden\nmüssen. Daraufhin reichte der Kläger am 23. Januar 2023 seine Klage samt Beilagen ein,\nversehen mit mehreren \"Rechtsbegehren\" (Ziff. 1 bis 6) und einer \"Begründung\" (Ziff. 1\nund 2; vi-act. 5). Die \"Rechtsbegehren\" umfassten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inkl. Rechtsverbeiständung (Ziff. 1 und 2) sowie die Anträge auf Aufhebung des\nRechtsöffnungsentscheids (Ziff. 3), Beachtung der Verjährung (Ziff. 4) und Bewilligung der\nAberkennungsklage (Ziff. 6); in Ziff. 5 der Rechtsbegehren bestritt der Kläger die Forderungssumme von Fr. 3'000.00 und behauptete, Teilbeträge an den Sozialdienst X.__ zurückbezahlt zu haben. Die \"Begründung\" betraf einerseits das Gesuch um unentgeltliche\nProzessführung (Ziff. 1) und andrerseits die Verjährung der Forderung (Ziff. 2). Ob es sich\nbei diesen rudimentären Vorbringen um eine den Anforderungen einer Klage im ordentlichen Verfahren entsprechende Begründung mit substantiierten Tatsachenbehauptungen\nhandelte, die gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO die Fristansetzung zur Einreichung einer\nschriftlichen Stellungnahme der Beklagten anstelle der Vorladung zur Verhandlung rechtfertigte, erscheint zumindest fraglich.\n\nBE.2023.39-EZO3 11/15\nb) Die Vorinstanz ging von einer begründeten Klage aus und forderte die Beklagte\nmit Schreiben vom 21. März 2023 auf, innert 20 Tagen eine schriftliche Stellungnahme\nsamt Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln einzureichen (vi-act. 8). Nachdem keine\nStellungnahme eingegangen war, setzte die Vorinstanz der Beklagten am 9. Mai 2023\neine Nachfrist von 10 Tagen mit der Androhung, nach unbenutztem Ablauf der Frist treffe\ndas Gericht gestützt auf die Vorbringen der Gegenpartei einen Endentscheid, sofern die\nAngelegenheit spruchreif sei. Andernfalls lade es zur Hauptverhandlung vor (vi-act. 9). Als\neine Stellungnahme auch innerhalb der Nachfrist ausblieb, teilte die Vorinstanz den Parteien mit Schreiben vom 6. Juni 2023 mit, die Beklagte habe das Recht auf Klageantwort\nverwirkt. Die Sache werde als spruchreif erachtet, womit keine Hauptverhandlung durchzuführen sei (vi-act. 11). Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 teilte die Beklagte in der Folge\nmit, wegen eines unerwarteten Todesfalls sei es dem zuständigen Sachbearbeiter nicht\nmöglich gewesen, innert Frist zur Klage Stellung zu nehmen, sie ersuche daher um Ansetzung einer neuen Frist zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs (vi-act. 12). Die Vorinstanz lehnte die Wiederherstellung der Frist mangels eines leichten Verschuldens mit Entscheid vom 10. August 2023 ab (vi-act. 13) und erliess in der Folge am 31. August 2023\nden Endentscheid (vi-act. 14). Indem die Beklagte mangels Durchführung einer Verhandlung keine Behauptungen mehr aufstellen und keine Beweismittel mehr einreichen konnte, hatte dies unmittelbar die Gutheissung der Klage zur Folge.\n\nDie Vorinstanz wandte damit die Bestimmung von Art. 223 ZPO zur versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren auf das vereinfachte Verfahren an. Wie zuvor dargelegt\n(vgl. E. III.2c vorstehend), kann dieser Rechtsanwendung mit Blick auf die fehlende Formstrenge und das von Mündlichkeit geprägte vereinfachte Verfahren nicht gefolgt werden.\nDie Vorinstanz hätte daher – sei dies mit oder ohne Nachfristansetzung – nach Ausbleiben der Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vorladen müssen. Indem sie stattdessen ohne Verhandlung einen Endentscheid fällte, verletzte sie das rechtliche Gehör\nder Beklagten.\n\nc) Selbst wenn man die Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO auf das vereinfachte Verfahren anwenden wollte, würde es im vorliegenden Fall für die Fällung des Endentscheids\nohne Verhandlung an der Spruchreife fehlen. Spruchreife bedeutet, dass der Klagegrund\nim Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das\nGericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen\nZweifel hat. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die\n\n"}