{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-39-EZO3_2024-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12709&type=1563347022&cHash=c6e85df4b0d2d20085f04435901bfd6c", "Checksum": "4214b530b4a947ff69f1e88e199e8c9e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.39-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2024 BE.2023.39-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 53 ZPO; Art. 245 Abs. 2 und Art. 223 i.V.m. Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:35:19", "Checksum": "8f5a997fa68c5b5cb7eef7c7db41bcf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2024 BE.2023.39-EZO3\nRegeste:\nArt. 53 ZPO; Art. 245 Abs. 2 und Art. 223 i.V.m. Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3).\n\nBE.2023.39-EZO3 9/15\nzess, 2023, S. 35 f., 53; TAPPY, Dix ans de Code de procédure civile, 2020, N 81; vgl.\nauch BK ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 233 N 3). Die gegenteilige Ansicht hätte zur Konsequenz, dass der klagenden Partei mittels der Möglichkeit der Begründung ihres Begehrens die Wahl zustünde, ob die beklagte Partei dem Gericht eine begründete Klageantwort einzureichen habe oder nicht, und die klagende Partei so steuern könne, ob das vereinfachte Verfahren grundsätzlich dem Muster des ordentlichen Verfahrens folge, was die\nbeklagte Partei vor allem in Bezug auf die Folgen bei einer versäumten Klageantwort\nnach Art. 223 ZPO hart treffen könne, insbesondere dann, wenn ohne Durchführung einer\nVerhandlung ein Endentscheid in der Sache gefällt werde (KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 245\nN 4). Die Mündlichkeit solle das Verfahren laienfreundlich machen und diene dazu, dass\ndas Gericht seiner Pflicht nachkommen könne, durch entsprechende Fragen die Parteien\nzum Ergänzen ungenügender Angaben im Sachverhalt und zum Bezeichnen der Beweismittel zu veranlassen (Art. 247 Abs. 1 ZPO; Botschaft ZPO, S. 7347 f.). Das Obergericht\nZürich folgte dieser Ansicht und führte aus, sowohl der Kläger als auch der Beklagte würden durch den Verzicht auf Säumnisfolgen geschützt: ein unbedarfter Kläger, dessen Klage vom Beklagten nicht beantwortet werde, liefe Gefahr, den Prozess zu verlieren, wenn\ner in der (vorläufigen) Begründung der Klage gewisse Elemente zum Sachverhalt nicht\nausreichend substantiiert vortrage oder etwa zu bestimmten Behauptungen keine Beweismittel nenne. Das gelte ebenso für den Beklagten, welcher sich zur vorläufigen Klagebegründung nicht äussere: ihn habe das Gericht im Einzelnen zu den Elementen der Klage\nzu befragen und ihm Gelegenheit zur Bestreitung oder zum Behaupten eines anderen\nSachverhaltes zu geben. Das Bundesgericht habe den Anspruch der Parteien auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit aller Deutlichkeit klargestellt. Das Gericht dürfe\ndavon nicht von sich aus absehen, ohne dass die Parteien darauf verzichtet hätten (OGer\nZH NP180002 vom 7. März 2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 140 III 450 E. 3.2; und Entscheid des OGer ZH PD150004 vom 19. März 2015 E. 2.3.2). Für diese Auffassung\nspricht auch die in Art. 246 Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit des Gerichts, einen\nSchriftenwechsel anzuordnen, wenn die Verhältnisse es erfordern. Diese Bestimmung\nlässt darauf schliessen, dass es sich bei der Einholung der schriftlichen Stellungnahme\nder beklagten Partei nach Art. 245 Abs. 2 ZPO nicht bereits um einen förmlichen Schriftenwechsel im Sinn von Art. 220 ff. ZPO des ordentlichen Verfahrens handelt.\n\nd) Nach Art. 223 Abs. 2 ZPO hat das Ausbleiben der Klageantwort innert Nachfrist\nunterschiedliche Folgen. Ist das Verfahren nicht spruchreif, werden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen. In diesem Fall erscheint die Anwendung der Säumnisfolgen des\nordentlichen Verfahrens auch im vereinfachten Verfahren als unproblematisch, kann doch\ndie beklagte Partei zu Beginn der Verhandlung noch Behauptungen aufstellen und Be-\n\nBE.2023.39-EZO3 10/15\nweismittel einreichen. Geht das Gericht jedoch von Spruchreife aus, fällt es – wie vorliegend – ohne Verhandlung direkt einen Endentscheid. Da das vereinfachte Verfahren von\nMündlichkeit und Laientauglichkeit geprägt ist, erscheint eine strikte Anwendung der\nSäumnisfolgen des ordentlichen Verfahrens bei Ausbleiben der schriftlichen Stellungnahme auf eine begründete Klage und gleichzeitiger Annahme von Spruchreife nicht als\nsachgerecht. Zudem bekommt damit der anfängliche Entscheid des Gerichts, ob eine\nKlage mit einer knappen Schilderung des Streitgegenstands als Klage mit oder als solche\nohne Begründung zu behandeln ist, eine entscheidende Bedeutung. Führt man sich die\neinschneidenden Folgen einer ausbleibenden schriftlichen Stellungnahme der beklagten\nPartei vor Augen, reicht eine rudimentäre Kurzbegründung für die Annahme einer im Sinn\nvon Art. 245 Abs. 2 ZPO begründeten Klage nicht aus. Im Zweifelsfall ist daher eher von\neiner Umschreibung des Streitgegenstands als von einer begründeten Klage auszugehen\n(HAUCK, ZPO Komm., Art. 245 N 8; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 11.158b).\n\n"}