{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-39-EZO3_2024-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12709&type=1563347022&cHash=c6e85df4b0d2d20085f04435901bfd6c", "Checksum": "4214b530b4a947ff69f1e88e199e8c9e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.39-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2024 BE.2023.39-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3).\n\nBE.2023.39-EZO3 8/15\nc) Die beiden erwähnten Entscheide sind für die Frage, ob die Säumnisfolgen des ordentlichen Verfahrens bei Ausbleiben der schriftlichen Stellungnahme nach Art. 245\nAbs. 2 ZPO auf eine begründete Klage im vereinfachten Verfahren anwendbar sind, nicht\neinschlägig. Dazu hat sich das Kantonsgericht bis anhin nicht geäussert. In der Literatur\nund Rechtsprechung wird die Frage kontrovers beantwortet. Ein Teil der Lehre befürwortet die Anwendung der Säumnisbestimmungen des ordentlichen Verfahrens auf das vereinfachte Verfahren. Der beklagten Partei sei bei Ausbleiben einer schriftlichen Stellungnahme analog Art. 223 Abs. 1 ZPO eine kurze Nachfrist anzusetzen. Gehe auch innert\ndieser Frist keine schriftliche Stellungnahme ein, treffe das Gericht den Endentscheid,\nwenn die Sache spruchreif sei, andernfalls lade es zur Verhandlung vor. Diese Säumnisfolgen seien in der Nachfristansetzung anzudrohen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O.,\nN 11.160a; BK ZPO-KILLIAS, Art. 245 N 14; PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 223\nN 3; OGer BE ZK 2018 534 vom 12. Februar 2019 E. 15.5). Die Strenge der Säumnisfolgen werde dadurch gemildert, dass das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 247\nAbs. 2 ZPO und in den übrigen Fällen bei Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen die Beweise von Amtes wegen erhebe (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-MAZAN,\nArt. 245 N 19). Dass eine Streitigkeit bereits nach Einreichung der Klage spruchreif sei,\nwerde die Ausnahme sein. In der Regel werde das Gericht im Hinblick auf die Ausübung\nseiner verstärkten richterlichen Fragepflicht zu einer Instruktionsverhandlung oder direkt\nzur Verhandlung vorladen (BK ZPO-KILLIAS, Art. 245 N 14). Gemäss der Auffassung von\nSTAEHELIN A./BACHOFNER kann das Gericht nach Ausbleiben der Stellungnahme mit der\nAnsetzung der Nachfrist erklären, es werde gestützt auf die Eingaben entscheiden, wenn\ninnert einer Frist keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlange\n(Zivilprozessrecht, § 21 N 20).\n\nAndere Autoren erblicken in der schriftlichen Stellungnahme auf eine begründete Klage\nkeine Klageantwort im Sinn von Art. 222 ZPO. Mit der schriftlichen Stellungnahme werde\nder beklagten Partei aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit lediglich die Möglichkeit eingeräumt, ihrerseits schriftlich und begründet zum (freiwillig) begründeten Klagebegehren Stellung zu nehmen. Teilweise wird sogar die Ansicht vertreten, die beklagte\nPartei könne ihre Stellungnahme auch mündlich zu Protokoll geben (HAUCK, ZPO Komm.,\nArt. 245 ZPO N 6b). Eine Pflicht zur Stellungnahme bestehe nicht. Die Stellungnahme\ndiene einzig der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Bleibe sie aus, habe das Gericht gestützt auf Art. 147 Abs. 2 ZPO direkt zur Verhandlung vorzuladen (KUKO ZPO-\nFRAEFEL, Art. 245 N 8; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl., Art. 223 N 28; GASSER/RICKLI,\na.a.O., Art. 245 N 3; OFK ZPO-ENGELER, 3. Aufl., Art. 223 N 5a; OFK ZPO-LAZOPOULOS/\nLEIMGRUBER, 3. Aufl., Art. 245 N 6a; LÖTSCHER/PFÄFFLI/RUPRECHT, Der soziale Zivilpro-\n\n"}