{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-39-EZO3_2024-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12709&type=1563347022&cHash=c6e85df4b0d2d20085f04435901bfd6c", "Checksum": "4214b530b4a947ff69f1e88e199e8c9e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.39-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2024 BE.2023.39-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3).\n\ndas Gericht nicht von sich aus von der Abhaltung einer Verhandlung absehen, weil es\neine solche für unnötig erachtet. Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf es\nerst fällen, wenn das Verfahren nach Art. 236 ZPO spruchreif ist, was bedeutet, dass das\nGericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder\nUnbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Voraussetzung ist überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist. Es ist grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Verhandlung zu fällen, ohne dass\ndie Parteien im Sinn von Art. 233 ZPO auf eine solche verzichtet hätten (BGE 140 III 450\nE. 3.2, mit Hinweisen).\n\nb) Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt\noder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wird ohne die\nversäumte Handlung weitergeführt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147\n\nBE.2023.39-EZO3 7/15\nAbs. 2 ZPO). Die Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren enthalten keine besonderen Regelungen zur Säumnis. Nach Art. 219 ZPO gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss auch für das vereinfachte Verfahren, soweit das Gesetz\nnichts anderes bestimmt oder sich aus der Natur des vereinfachten Verfahrens keine Abweichung ergibt (Botschaft ZPO, S. 7338). Nach Art. 223 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht im\nordentlichen Verfahren bei versäumter Klageantwort der beklagten Partei eine kurze\nNachfrist. Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2\nZPO).\n\nIn der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, welche prozessuale Bedeutung der\nschriftlichen Stellungnahme auf eine begründete Klage nach Art. 245 Abs. 2 ZPO im vereinfachten Verfahren im Vergleich zur Klageantwort nach Art. 222 ZPO im ordentlichen\nVerfahren zukommt. Im Zusammenhang mit der Frage des Aktenschlusses im vereinfachten Verfahren führte das Kantonsgericht aus, bei der Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2\nZPO gehe es in der Sache um die Äusserung der beklagten Partei zu einer begründet\neingereichten Klage und damit zumindest sinngemäss um eine Klageantwort, an die wegen des besonderen Charakters des vereinfachten Verfahrens als laienfreundliches Verfahren zwar geringere formelle Anforderungen zu stellen seien, der aber prozessual die\ngleiche Bedeutung zukomme wie der Klageantwort im ordentlichen Verfahren. Daher trete\nauch im vereinfachten Verfahren, soweit dieses nicht vom einfachen Untersuchungsgrundsatz beherrscht sei, bei vorangegangenem einfachem Schriftenwechsel nach dem\nersten Vortrag der Parteien anlässlich der Verhandlung Aktenschluss ein. Allfällige (neue)\nTatsachenbehauptungen und Beweisanträge der Beklagten im zweiten Vortrag an\nSchranken hätten demnach von Vornherein unberücksichtigt zu bleiben, da Novenschluss\nnach dem ersten Vortrag eintrete (BO.2017.17+18 vom 8. Dezember 2017 E. II.5a, mit\nVerweis auf LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl.,\nN 11.160, und B. HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\nArt. 245 N 6a ff.). In einem anderen Entscheid zu den Säumnisfolgen bei Ausbleiben an\nder Verhandlung im vereinfachten Verfahren entschied das Kantonsgericht, falls die beklagte Partei der Verhandlung in einem Verfahren, in welchem eine unbegründete Klage\neingereicht und daraufhin zur Verhandlung vorgeladen worden sei, fernbleibe, sei kein\nAbwesenheitsentscheid gestützt auf Art. 234 ZPO zu fällen, sondern eine zweite Vorladung zur Verhandlung zu erlassen (BE.2018.12 vom 26. Juni 2018 E. II.4a; so nun explizit\nder am 1. Januar 2025 in Kraft tretende Art. 245 Abs. 1 nZPO; anders allerdings noch\nBGE 146 III 297 E. 2).\n\n"}