{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-39-EZO3_2024-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12709&type=1563347022&cHash=c6e85df4b0d2d20085f04435901bfd6c", "Checksum": "4214b530b4a947ff69f1e88e199e8c9e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.39-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2024 BE.2023.39-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3).\n\n1.a) Die Beklagte reichte im vorinstanzlichen Verfahren auch innert Nachfrist mit angedrohten Säumnisfolgen keine Stellungnahme zur Klage ein und ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme wurde abgewiesen. Die Vorinstanz erachtete die\nSache als spruchreif und führte keine Verhandlung durch, sondern fällte den Endentscheid. Darin erwog sie, bei der Aberkennungsklage obliege es der Beklagten, den Bestand der strittigen Forderung zu beweisen. Der Kläger bestreite die Forderung von\n\nBE.2023.39-EZO3 5/15\nFr. 3'000.00; er mache sinngemäss geltend, er habe dem Sozialdienst X.__ Teilbeträge\nzurückbezahlt, und berufe sich auf die Verjährung. Aufgrund der Säumnis der Beklagten\nseien die Tatsachenbehauptungen des Klägers unbestritten. Gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung stellten die sich in den Akten befindlichen Verlustscheine im Aberkennungsprozess keine Schuldanerkennung dar, der Verlustscheingläubiger müsse die zugrundeliegende Forderung beweisen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Beklagte\nhabe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, womit die Aberkennungsklage gutzuheissen sei (vi-Entscheid, S. 4).\n\nb) Die Gutheissung der Klage ohne Durchführung einer Verhandlung zufolge Säumnis der Beklagten im Schriftenwechsel ist die Folge der Anwendung von Art. 223 Abs. 2\nZPO (versäumte Klageantwort) auf das vereinfachte Verfahren. Da es sich dabei um eine\nFrage der Rechtsanwendung handelt, ist im Folgenden von Amtes wegen zu prüfen, ob\ndieser Rechtsauffassung zu folgen ist.\n\n2.a) Bei der Leitung des vorliegend aufgrund des Streitwerts von Fr. 3'000.00 anwendbaren vereinfachten Verfahrens hat sich das Gericht namentlich von dessen Konzeption\nals laientaugliches Verfahren durch vereinfachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und\nrichterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts leiten zu lassen, was vor\nallem der sozial schwächeren Partei zugutekommen soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 S. 7245, fortan: Botschaft ZPO;\nBSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl., Art. 243 N 2; KUKO ZPO-FRAEFEL, 3. Aufl., Art. 243 N 2 und 6;\nBK ZPO-KILLIAS, 2012, Vorbemerkungen zum vereinfachten Verfahren N 1 ff.).\n\nEine Begründung der Klage ist im vereinfachten Verfahren im Gegensatz zu jener im ordentlichen Verfahren nicht erforderlich (vgl. Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält die Klage keine\nBegründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Auf diese Weise kann die Substantiierung des Rechtsbegehrens bzw. das Behauptungsstadium des Prozesses vollständig\nmündlich ablaufen (KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 244 N 8; Botschaft ZPO, S. 7347). Enthält\neine Klage lediglich eine rudimentäre Begründung in wenigen Sätzen, kann darin in aller\nRegel noch keine Begründung gesehen werden, welche den Anforderungen an eine Klagebegründung im Sinn von Art. 221 ZPO genügt. Diesfalls ist grundsätzlich nach Art. 245\nAbs. 1 ZPO vorzugehen (STAEHELIN A./BACHOFNER, Zivilprozessrecht, § 21 N 20). Das\nGericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten\nTermin erledigt werden kann (Art. 246 Abs. 1 ZPO). Erfordern es die Verhältnisse, so\nkann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durch-\n\nBE.2023.39-EZO3 6/15\nführen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Bei rechtlich oder tatsächlich komplexen Verhältnissen kann\ndas Gericht einen förmlichen Schriftenwechsel anordnen. Damit kann das vereinfachte\nVerfahren weitgehend dem ordentlichen Verfahren angeglichen werden (Botschaft ZPO,\nS. 7348; BK ZPO-KILLIAS, Vorbemerkungen zum vereinfachten Verfahren N 10).\n\nLiegt jedoch eine Begründung vor, in der substantiierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden und die den Anforderungen einer Klagebegründung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 221 ZPO genügt, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine\nFrist zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-MAZAN, Art. 245\nN 10 f.; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Art. 245 N 1\nff.; KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 245 N 1). Mit dem Wort \"zunächst\" bzw. \"dapprima\" bringt\nder Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass bei dieser Form des vereinfachten Verfahrens\nzunächst der erste Schriftenwechsel stattfindet und das Gericht dann entweder (sofern es\ndie Verhältnisse erfordern, vgl. Art. 246 Abs. 2 ZPO) einen (weiteren) Schriftenwechsel\nanordnet oder zu einer Verhandlung vorlädt, d.h. dass das Verfahren bloss mit einem\nSchriftenwechsel beginnt. Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und\n2 von Art. 245 ZPO, dass die in Art. 245 Abs. 1 ZPO aufgestellte Regel, nach der grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, auch für den in Art. 245 Abs. 2\nZPO erfassten Fall gilt, dass eine schriftlich begründete Klage eingereicht wird (vgl.\nBGE 140 III 450 E. 3.2).\n\nDie Verhandlung bildet den Kern des vereinfachten Verfahrens (STAEHELIN A./BACH-\nOFNER, Zivilprozessrecht, § 21 N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf\n\n"}