{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-39-EZO3_2024-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12709&type=1563347022&cHash=c6e85df4b0d2d20085f04435901bfd6c", "Checksum": "4214b530b4a947ff69f1e88e199e8c9e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.39-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2024 BE.2023.39-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3).\n\n2.a) Gegen den Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts V.__ (Vorinstanz) vom\n31. August 2023 (in begründeter Ausfertigung versandt am 14. September 2023) erhob\ndie Beklagte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Beschwerde bei der Einzelrichterin am\nKantonsgericht mit den eingangs genannten Anträgen (BE/1, Beschwerde). Die Vorinstanz übermittelte am 19. Oktober 2023 ihre Akten (BE/4), und die Beklagte leistete am\n25. Oktober 2023 den Kostenvorschuss von Fr. 1'400.00 (BE/5 f.). Der Kläger reichte am\n27. November 2023 die Beschwerdeantwort ein und trug auf Abweisung der Beschwerde\nan (BE/8, Beschwerdeantwort). Am 11. Dezember 2023 nahm die Beklagte mit unverän-\n\nBE.2023.39-EZO3 3/15\nderten Rechtsbegehren erneut zur Sache Stellung (BE/11). Der Kläger äusserte sich dazu\nam 22. Dezember 2023 (BE/14).\n\nb) Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Parteien in den jeweiligen Eingaben, die\nErwägungen der Vorinstanz und die Akten, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.\n\nII.\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des\nStreitwerts von Fr. 3'000.00 ist nicht die Berufung, wie von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise angeführt, sondern die Beschwerde das zulässige\nRechtsmittel (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO;\nArt. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft dabei die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in\nBetracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die\nFeststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende\nBeschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 5 f.; BK ZPO-STERCHI,\n2012, Art. 320 N 3 ff.; BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2).\n\n3. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Der Beschwerdeführer hat sich daher in der Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund lie-\n\nBE.2023.39-EZO3 4/15\ngen soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 321 N 15; STAEHELIN A./BACHOFNER,\nZivilprozessrecht, § 26 N 42). Ungeachtet der Begründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend\ngemachter Rügen beschränkt, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57\nZPO).\n\n4.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel – abgesehen von besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326\nAbs. 2 ZPO) sowie vom Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab\n(BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Die Beklagte hat sich vor der Vorinstanz in der Sache nicht geäussert. Fehlt es\naber an einem erstinstanzlichen Tatsachenvortrag, sind ihre materiellen Vorbringen in der\nBeschwerde (S. 5 ff.), soweit es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen im Sinne\nvon Art. 326 Abs. 1 ZPO handelt, im Beschwerdeverfahren unzulässig. Als neue Beweismittel im Sinne derselben Bestimmung ausgeschlossen sind zudem die mit der Beschwerde eingelegten Akten, soweit es sich nicht bereits um den erstinstanzlichen Prozessstoff\nhandelt; unbeachtlich ist im Beschwerdeverfahren mithin also das als Beilage 11 eingereichte Urteil des Bezirksgerichts W.__ vom 4. Juli 1991 betreffend Ehescheidung (bekl.\nact. 6; vgl. auch BE/7).\n\n5. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beklagte keinen Antrag in der Sache gestellt habe (Beschwerdeantwort, S. 2,\nZiff. I.A.1). In der Beschwerde beantragt die Beklagte, der Entscheid der Vorinstanz sei\naufzuheben und die Aberkennungsklage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die\nSache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Antrag in der Sache\nliegt damit vor.\n\nIII.\n\n"}