{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-39-EZO3_2024-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12709&type=1563347022&cHash=c6e85df4b0d2d20085f04435901bfd6c", "Checksum": "4214b530b4a947ff69f1e88e199e8c9e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.39-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2024 BE.2023.39-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Art. 219 ZPO: Die Bestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte Stellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d). Nach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2023.39-EZO3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 02.07.2024\nEntscheiddatum: 22.04.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 22.04.2024\nArt. 53 ZPO; Art. 245 Abs. 2 und Art. 223 i.V.m. Art. 219 ZPO: Die\nBestimmungen über die Folgen einer versäumten Klageantwort im\nordentlichen Verfahren bei Spruchreife sind auf eine versäumte\nStellungnahme im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (E. III/2.c und d).\nNach Ausbleiben der Stellungnahme ist in jedem Fall zur mündlichen\nVerhandlung vorzuladen (E. III/3.b). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im\nObligationenrecht, 22. April 2024, BE.2023.39-EZO3).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 22. April 2024\n\nGeschäfts- BE.2023.39-EZO3 (VV.2023.7)\nnummer\n\nVerfahrens- A.__ AG,\nbeteiligte\nBeklagte und\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nB.__,\n\nKläger und\nBeschwerdegegner\n\nGegenstand Aberkennungsklage\nAnträge vor Kreisgericht\n\na) des Klägers (sinngemäss)\n\nEs sei festzustellen, dass die mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes U.__ in\nBetreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'000.00 nicht bzw. nicht mehr besteht.\n\nb) der Beklagten\n\nDie Beklagte reichte innert den angesetzten Fristen keine Stellungnahme ein.\n\nEntscheid des Kreisgerichts V.__ vom 31. August 2023\n\n1. Die Aberkennungsklage wird gutgeheissen.\n2. Es wird festgestellt, dass die mit Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes U.__ in\nBetreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'000.00 zulasten des Klägers nicht besteht.\n3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'050.00, hat die\nBeklagte zu bezahlen.\n4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'050.00 wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.00 verrechnet und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger\nFr. 700.00 zu ersetzen.\nDie Beklagte hat der Gerichtskasse den Restbetrag von Fr. 350.00 zu bezahlen.\n\nAnträge vor Kantonsgericht\n\na) der Beklagten\n\n1. Es sei der Entscheid des Kreisgerichtes V.__ vom 31. August 2023 aufzuheben und\ndie Aberkennungsklage vollumfänglich abzuweisen.\n2. Eventualiter sei der Entscheid des Kreisgerichtes V.__ vom 31. August 2023 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des\nStaates.\n\nb) des Klägers\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nBE.2023.39-EZO3 2/15\nErwägungen\n\nI.\n\n1.a) Am 15. Dezember 2022 erteilte der Einzelrichter des Kreisgerichts V.__ der A.__\nAG (Beklagte) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes U.__ (Zahlungsbefehl vom\n28. Oktober 2022) gegen B.__ (Kläger) gestützt auf zwei Konkursverlustscheine vom\n20. August 2002 über Fr. 4'532.80 und Fr. 64.00 (kläg.act. 10) provisorische Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 3'000.00 (SS.2022.1185). Der Entscheid blieb unangefochten.\n\nb) Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 (Poststempel) und Ergänzung vom 23. Januar\n2023 (Eingang beim Gericht) erhob der Kläger beim Kreisgericht V.__ Aberkennungsklage mit dem eingangs aufgeführten, sinngemässen Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche der Beklagten mit Entscheid vom 15. Dezember 2022\nprovisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, nicht bzw. nicht mehr bestehe; überdies\nersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (VV.2023.7; vi-act. 1 und 5).\nDas Begehren um unentgeltliche Prozessführung wies die verfahrensleitende Richterin\nmit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels prozessualer Bedürftigkeit ab (UP.2023.26;\nvi-act. 7). Trotz Aufforderung zur Stellungnahme und Ansetzung einer Nachfrist liess sich\ndie Beklagte nicht vernehmen (vi-act. 8 und 9). Das nach Ablauf der Nachfrist gestellte\nGesuch der Beklagten um Wiederherstellung der Frist für eine Stellungnahme vom 9. Juni\n2023 wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts mit Entscheid vom 10. August 2023 ab\n(RM.2023.11; vi-act. 13). Mit Entscheid vom 31. August 2023 hiess sie in der Folge die\nAberkennungsklage ohne Durchführung einer Verhandlung gut und stellte fest, dass die\nmit Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes U.__ in Betreibung gesetzte Forderung von\nFr. 3'000.00 zulasten des Klägers nicht bestehe (vi-act. 14, vi-Entscheid).\n\n"}