2. Die A.__AG hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 zu bezahlen, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Die A.__AG hat die B.__AG für deren Parteikosten im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'080.00 zu entschädigen. BE.2023.38-EZO3 13/13