Ebenso musste der Vertreter der Klägerin als Rechtsanwalt wissen, dass er sich mit der Replik zum zweiten Mal umfassend und grundsätzlich abschliessend zu den Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln äusserte, womit der Aktenschluss eintrat. Die Vorinstanz traf damit keine Pflicht, ihm eine Frist zur Einreichung der Debitorenliste oder sonst wie Gelegenheit für Ergänzungen oder Klarstellungen zu geben. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin mit keinem ihrer Einwände durchdringt und die Vorinstanz die Klage zu Recht wegen nicht nachgewiesener Aktivlegitimation abgewiesen hat. Somit ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.