Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bereits in der Klageantwort unmissverständlich darlegte, dass die "Globalzession" alleine nicht ausreiche, um die Aktivlegitimation der Klägerin nachzuweisen, weil diese "Globalzession" nur den "Debitorenbestand der E.__AG gemäss 'Debitorenliste' (Excel) per 10. März 2022" umfasse und diese Excel-Liste gerade nicht eingereicht worden sei (Klageantwort, S. 4 N 7 ff.). Ebenso musste der Vertreter der Klägerin als Rechtsanwalt wissen, dass er sich mit der Replik zum zweiten Mal umfassend und grundsätzlich abschliessend zu den Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln äusserte, womit der Aktenschluss eintrat.