Der Anwalt hatte sich in der Tatsachendarstellung darauf beschränkt, die Bevollmächtigung, die Beendigung des Mandats und die Nichtzahlung des offenen Honorars darzulegen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, wie und aufgrund welcher Leistungen sich die offene Honorarforderung zusammensetzt. Die Erwähnung der honorarbegründenden Tatsachen in den Beilagen betrachtete das Bundesgericht als unzureichend (BGer 4D_57/2013 E. 3.3; HAUCK, ZPO Komm., Art. 247 N 17).