BGer 4D_57/2013 E. 3.2; BRUNNER/STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 12; HAUCK, ZPO Komm., Art. 247 N 15 und 17). Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung einer Honorarforderung hat das Bundesgericht die Verletzung der Fragepflicht in folgender Situation verneint: Der Anwalt hatte sich in der Tatsachendarstellung darauf beschränkt, die Bevollmächtigung, die Beendigung des Mandats und die Nichtzahlung des offenen Honorars darzulegen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, wie und aufgrund welcher Leistungen sich die offene Honorarforderung zusammensetzt.