3.a) Die Klägerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe ihren, der Klägerin, verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verletzt. Die Vorinstanz hätte auf die angebliche Unvollständigkeit der Darlegung des Forderungsübergangs und der dazu eingereichten Unterlagen hinweisen und Gelegenheit zur Ergänzung oder Klarstellung geben müssen. Dies gelte umso mehr, als dem Gericht ausdrücklich offeriert worden sei, für den zusätzlichen Nachweis der Einzelzession eine Frist anzusetzen (Beschwerde, S. 7 N 11g und S. 8 f. N 13 ff.).