Auch dieser Einwand ist unzutreffend: In den genannten Verfahren wurde nicht geprüft, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist (und auch nicht, ob die Forderung besteht), und es ist eben nicht nachgewiesen, dass die (behauptete) Forderung von der E.__AG an die Klägerin abgetreten wurde. Auch der Einwand der Klägerin, sie habe nicht einfach die Debitorenliste einreichen können, weil fast alle dort stehenden Schuldnernamen dem Anwaltsgeheimnis unterstünden, ist nicht zielführend: Es ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin die entsprechenden Zeilen nicht hätte abdecken können, so wie sie dies letztlich auch bei der an der Hauptverhandlung eingereichten Liste gemacht hat (kläg.act.10).