f) Sodann macht die Klägerin geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren angeboten, den Einzelnachweis zu edieren, falls dies notwendig sei. Sie habe es als rein deklaratorisch erachtet, diesen Einzelnachweis zu erbringen, weil es überspitzter Formalismus sei, einen Nachweis für den Übergang der Forderung, die die Beklagte schulde, von der E.__AG an sie, die Klägerin, zu verlangen, wenn bei allen Parteien "Klarheit" herrsche, welche Forderung übergegangen sei: Die Forderung sei betrieben und dem Friedensrichter und der Anwaltskommission vorgelegt worden (Beschwerde, S. 6 N 11f).