Wie bereits die Vorinstanz zur Recht festhielt (vi-Entscheid, S. 10 E. 3.5 f.), legte die Klägerin als Nachweis für den Forderungsübergang lediglich eine Abtretungserklärung ins Recht (kläg.act. 2). Als "Schuldner" vermerkt diese den Debitorenbestand der E.__AG gemäss Debitorenliste per 10. März 2022 (und eben gerade nicht alle Debitorenforderungen der E.__AG). Dafür, dass die Debitorenliste auch die eingeklagte Forderung umfasst, brachte die Klägerin keinerlei Beweise (rechtzeitig) vor. Aus der erwähnten Abtretungserklärung selbst ist der behauptete (und bestrittene) Forderungsübergang nicht ersichtlich. Dieser bleibt damit unbewiesen.