d) Die Klägerin argumentiert weiter, die Forderungsabtretung sei "abstrakt" gewesen, weshalb auf der Zessionsurkunde kein Preis habe genannt werden müssen (Beschwerde, S. 6 N 11d). Was die Klägerin damit für sich ableiten möchte erschliesst sich ebenso wenig wie der Zusammenhang mit den Erwägungen der Vorinstanz. Diese hat bekanntlich festgestellt, dass die Abtretungserklärung nicht ausreiche, um die Aktivlegitimation der Klägerin zu beweisen und die Debitorenliste nicht rechtzeitig eingereicht worden sei. e) Ferner wendet die Klägerin ein, mit der Zession vom 10. Mai 2022 seien alle Debitorenforderungen von der E.__AG auf sie, die Klägerin, übergegangen. Einen Einzel-