c) Die Klägerin bringt sodann vor, die Beklagte habe sich auf das Verfahren vor der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte des Kantons […] eingelassen und diese habe vorbehaltlos festgestellt, dass die A.__AG Inhaberin der Forderung sei (Beschwerde, S. 6 N 11c und S. 11 f. N 22). Dieser Einwand ist ebenfalls unbehelflich: Im Verfahren vor der Aufsichtskommission ging es nur um die Frage, ob der Vertreter der Klägerin als Anwalt für die Durchsetzung seiner Forderungen aus dem Mandat vom Anwaltsgeheimnis entbunden wird. Ob die Aktivlegitimation der A.__AG vorliegt oder die Forderung besteht, war nicht Gegenstand jenes Verfahrens (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 7 N 25).