Dazu ist festzuhalten, dass im damaligen Zeitpunkt noch die E.__AG als Klägerin auftrat, mithin logischerweise die Frage der fehlenden Aktivlegitimation (noch) keine Rolle spielte (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 7 N 25). Im Übrigen könnte selbst dann, wenn damals schon die heutige Klägerin aufgetreten wäre (und die Beklagte nicht den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation erhoben hätte) nicht geschlossen werden, die Beklagte habe die Aktivlegitimation der heutigen Klägerin "anerkannt".