Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass ein Mandatsverhältnis zwischen der E.__AG und der Beklagten unbestritten sei (vi-Entscheid, S. 9 E. 3.1). Das bedeutet aber nicht (automatisch), dass die Beklagte (insb. im Zeitpunkt der Abtretungserklärung) auch Schuldnerin der E.__ AG war. Sodann hat die Beklagte – entgegen den Ausführungen der Klägerin – die geltend gemachte Forderung im erstinstanzlichen Verfahren BE.2023.38-EZO3 8/13 durchaus auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (substantiiert) bestritten (vgl. etwa Klageantwort, S. 9 N 34 f.; Duplik, S. 8 N 30 ff.).