2. Die Klägerin bringt mit ihrer Beschwerde sinngemäss vor, die Ausführungen der Vorinstanz zur Novenschranke nach dem zweiten Schriftenwechsel und damit die Nichtberücksichtigung der an der Hauptverhandlung eingereichten Debitorenliste (kläg.act. 10) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (Beschwerde, S. 6 f. N 11). Sie führt dafür mehrere Gründe an: a) Die Beklagte habe – wie auch die Vorinstanz festgestellt habe – nie bestritten, "dass sie Schuldnerin einer Forderung gegenüber der E.__AG" gewesen sei. Damit sei bewiesen, dass die Beklagte Schuldnerin sei (Beschwerde, S. 6 N 11a und S. 11 N 21).