Aus der erwähnten Abtretungserklärung allein sei der behauptete Forderungsübergang nicht ersichtlich. Die Klägerin habe die Debitorenliste erst nach Abschluss des zweifachen Schriftenwechsels im Rahmen der Hauptverhandlung und damit verspätet eingereicht. Die Urkunde sei daher nicht zu berücksichtigen, zumal die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern für die Debitorenliste die Novenschranke nicht geltend sollte. Damit sei festzuhalten, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermöge und die Klage deshalb abzuweisen sei (vi-Entscheid, S. 9 f. E. 3.2.-3.6).