Als Nachweis für den Forderungsübergang habe die Klägerin die Abtretungserklärung der E.__AG an die A.__AG vom 10. März 2022 eingereicht (kläg.act. 2). Als "Schuldner" vermerke die als "Forderungsabtretung – Globalzession" bezeichnete Vereinbarung den Debitorenbestand der E.__AG gemäss Debitorenliste per 10. März 2022, welche ihr dem Vereinbarungstext zufolge als "integrierender Bestandteil" beiliege. Dass in der Debitorenliste die (bestrittene) Forderung gegen die Beklagte tatsächlich aufgeführt sei, habe die Klägerin nachzuweisen. Aus der erwähnten Abtretungserklärung allein sei der behauptete Forderungsübergang nicht ersichtlich.