1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid (stark) zusammengefasst wie folgt: Nicht umstritten sei, dass zwischen der E.__AG und der Beklagten ein Mandatsverhältnis bestanden habe. Streitig sei hingegen die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte bringe diesbezüglich vor, dass die geltend gemachte Forderung nicht auf die Klägerin übergegangen sei. Der Klägerin obliege der Nachweis, dass sie tatsächlich Gläubigerin der von ihr geltend gemachten Forderung geworden sei. Als Nachweis für den Forderungsübergang habe die Klägerin die Abtretungserklärung der E.__AG an die A.__AG vom 10. März 2022 eingereicht (kläg.act.