ZPO) und sind die Ausführungen betreffend "aus dem Recht weisen" der Beschwerdeantwort nicht zutreffend: Die Beschwerdeantwort ist jedenfalls nicht mangelhaft im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO und ein "aus dem Recht weisen" einer Beschwerdeantwort sieht die ZPO nicht vor. In der Stellungnahme vom 9. Februar 2024 (BE/23) weist die Beklagte ihrerseits darauf hin, dass das mit der Stellungnahme neu eingereichte Aktenstück (kläg.act. 2a) ein unzulässiges Novum darstelle. Auch diese Ausführungen können berücksichtigt werden, weil sie eine Reaktion auf das Einreichen eines neuen Dokuments darstellen.