Die Klägerin macht allerdings in der Stellungnahme vom 6. Februar 2024 (auch) geltend, die Beschwerdeantwort sei verspätet eingetroffen, genüge den Anforderungen der ZPO nicht und sei deshalb aus dem Recht zu weisen (BE/20). Diese Einwände können (grundsätzlich) gehört werden: Allerdings wurde die 30-tägige Frist für die Beschwerdeantwort offensichtlich eingehalten (zumal auch noch die Gerichtsferien zu berücksichtigen sind, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und sind die Ausführungen betreffend "aus dem Recht weisen" der Beschwerdeantwort nicht zutreffend: