b) Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe der Klägerin vom 6. Februar 2024 (BE/20) und die dazu eingereichten Akten (insb. kläg.act. 2a) nicht ohnehin irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 4 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Klägerin macht allerdings in der Stellungnahme vom 6. Februar 2024 (auch) geltend, die Beschwerdeantwort sei verspätet eingetroffen, genüge den Anforderungen der ZPO nicht und sei deshalb aus dem Recht zu weisen (BE/20).