Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 übermittelte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die Beschwerdeantwort der Klägerin mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre; zugleich teilte sie den Parteien mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung vorgesehen seien und sie den Entscheid zu gegebener Zeit erhielten (BE/12). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Januar 2024 wies die Ein-