2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 2. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren (BE/1 [Beschwerde]). Gleichzeitig beantragte sie, der Beschwerde sei aufschiebenden Wirkung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2023 trug die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei (BE/9 [Beschwerdeantwort]). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 übermittelte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die Beschwerdeantwort der Klägerin mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre;