Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 ordnete die Einzelrichterin des Kreisgerichts einen zweiten Schriftenwechsel an (vi-act. 9). Am 28. Juni 2022 ersuchte die Klägerin um Sistierung des Verfahrens, bis sie die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis eingeholt habe (vi-act. 10). Zum Antrag auf Sistierung des Verfahrens nahm die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2022 Stellung und beantragte dessen Abweisung (vi-act. 12). Mit Entscheid vom 16. August 2022 sistierte die Einzelrichtern das Verfahren bis zum 31. Dezember 2022 (vi-act. 14). Am 9. Januar 2023 reichte die Klägerin die Verfügung der Anwaltskommission […] betreffend Entbindung des Anwaltsgeheimnisses ein (vi-act. 15 und 15/1).