a) Der Klägerin und Beschwerdeführerin 1. Der Entscheid des Kreisgerichts […] vom 31. August 2023 sei aufzuheben und es [sei] die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'281.50 nebst Zins von 5% seit dem 31.01.2020 zuzüglich Kosten und Betreibungs- sowie Schlichtungskosten in Höhe von Fr. 723.30, zu bezahlen. 2. Eventualiter: Die Sache sei zwecks Wahrung des Instanzenzugs zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzugestehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.