BE.2023.38-EZO3 2/13 Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts […] vom 31. August 2023 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'050.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 und den Kosten für das Schichtungsverfahren von Fr. 250.00, hat die Klägerin zu bezahlen. Sie werden bei der Klägerin erhoben und mit deren Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 sowie den bereits bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.00 verrechnet. 3. Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 3'800.00 zu entschädigen. Anträge vor Kantonsgericht