1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'281.50 nebst Zins von 5% seit dem 31.01.2020, zuzüglich Kosten und Betreibungs- sowie Schlichtungskosten in Höhe von Fr. 723.30, zuzüglich der Kosten der Verfügung der Anwaltskommission des Kantons […] vom 17. Oktober 2022 in Umfang von Fr. 300.00 zu bezahlen. 1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten. g) Rechtsbegehren der Beklagten vom 17. Mai 2023 (Duplik; vi-act. 25) An den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 7. Juni 2022 wird vollumfänglich festgehalten.