b) Rechtsbegehren der Beklagten vom 7. Juni 2022 (Klageantwort; vi-act. 8) 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin. 3. Das Verfahren sei auf dem schriftlichen Wege fortzusetzen und der Klägerin sei für die Erstattung der Replik eine Frist von 20 Tagen anzusetzen. c) Rechtsbegehren der Klägerin vom 21. März 2023 (Replik; vi-act. 22)