Entscheid Kantonsgericht, 29.04.2024 Art. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3). Entscheid siehe PDF