{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-38-EZO3_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12731&type=1563347022&cHash=31170855f34c4a468717910dcaae841b", "Checksum": "c674a099b18ad8ea43b7db01b7743a74"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.38-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.04.2024 BE.2023.38-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:34:01", "Checksum": "7179f0fb0525d0b319bc154bd87d183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.04.2024 BE.2023.38-EZO3\nRegeste:\nArt. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3).\n\nBE.2023.38-EZO3 10/13\nb) Unter Vorbehalt von (hier nicht anwendbaren) Ausnahmen (vgl. Art. 247\nAbs. 2 ZPO) unterliegt auch das vereinfachte Verfahren dem Verhandlungsgrundsatz\n(Art. 247 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O.,\nN 11.163; HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl.,\nArt. 247 N 2; BRUNNER/STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 247 N 5 und 8; KUKO\nZPO-FRAEFEL, 2021, Art. 247 N 1). Es obliegt daher den Parteien, die entscheidrelevanten Tatsachen zu behaupten bzw. zu bestreiten und entsprechende Beweise beizubringen. Dabei müssen die Tatsachenbehauptungen substantiiert in den Rechtsschriften bzw.\nden Parteivorträgen selber erfolgen; die blosse Verweisung auf Aktenstücke genügt nicht\n(BGer 4A_443/2017 E. 2.2.1; BGer 4A_317/2014 E. 2.2). Im vereinfachten Verfahren hat\ndas Gericht jedoch eine verstärkte Fragepflicht. Dabei gibt das Gericht einer Partei nicht\nnur, wie dies Art. 56 ZPO vorsieht, bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder\noffensichtlich unvollständigen Vorbringen durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur\nKlarstellung und zur Ergänzung, sondern wirkt durch solche Fragen darauf hin, dass die\nParteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie weit das Gericht eingreifen soll und in welcher Weise, hängt vom Verfahren und von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich vom\nGrad der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat\nauch die verstärkte richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie\ndient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber\nRechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (BGer 5D_17/2020 E. 4.2; BGer 5A_211/2017\nE. 3.1.3.2; BGer 4D_57/2013 E. 3.2; BRUNNER/STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247\nN 12; HAUCK, ZPO Komm., Art. 247 N 15 und 17). Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung einer Honorarforderung hat das Bundesgericht die Verletzung der\nFragepflicht in folgender Situation verneint: Der Anwalt hatte sich in der Tatsachendarstellung darauf beschränkt, die Bevollmächtigung, die Beendigung des Mandats und die\nNichtzahlung des offenen Honorars darzulegen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen,\nwie und aufgrund welcher Leistungen sich die offene Honorarforderung zusammensetzt.\nDie Erwähnung der honorarbegründenden Tatsachen in den Beilagen betrachtete das\nBundesgericht als unzureichend (BGer 4D_57/2013 E. 3.3; HAUCK, ZPO Komm., Art. 247\nN 17).\n\nc) Beim Vertreter der Klägerin handelt es sich um einen vor schweizerischen Gerichten zugelassenen Anwalt. Die Vorinstanz konnte damit davon ausgehen, dass er über die\nnotwendigen Fachkenntnisse verfügt, um den Prozess zu führen und insbesondere auch\n\nBE.2023.38-EZO3 11/13\ndie notwendigen Beweismittel rechtzeitig einzureichen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bereits in der Klageantwort unmissverständlich darlegte, dass die \"Globalzession\"\nalleine nicht ausreiche, um die Aktivlegitimation der Klägerin nachzuweisen, weil diese\n\"Globalzession\" nur den \"Debitorenbestand der E.__AG gemäss 'Debitorenliste' (Excel)\nper 10. März 2022\" umfasse und diese Excel-Liste gerade nicht eingereicht worden sei\n(Klageantwort, S. 4 N 7 ff.). Ebenso musste der Vertreter der Klägerin als Rechtsanwalt\nwissen, dass er sich mit der Replik zum zweiten Mal umfassend und grundsätzlich abschliessend zu den Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln äusserte, womit der Aktenschluss eintrat. Die Vorinstanz traf damit keine Pflicht, ihm eine Frist zur Einreichung\nder Debitorenliste oder sonst wie Gelegenheit für Ergänzungen oder Klarstellungen zu\ngeben.\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin mit keinem ihrer Einwände\ndurchdringt und die Vorinstanz die Klage zu Recht wegen nicht nachgewiesener Aktivlegitimation abgewiesen hat. Somit ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.\n\nLediglich ergänzend ist anzufügen, dass die Klägerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften (auch) den Bestand der (bestrittenen) Forderung und insbesondere die dieser\nzugrundeliegenden Leistungen nicht genügend substantiiert darlegte (vgl. BGer 4D_57/\n2013 E. 3.2). Auch aus diesem Grund wäre die Klage abzuweisen gewesen.\n\nIV.\n\n1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV) und\nmit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\n"}