{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-38-EZO3_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12731&type=1563347022&cHash=31170855f34c4a468717910dcaae841b", "Checksum": "c674a099b18ad8ea43b7db01b7743a74"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.38-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.04.2024 BE.2023.38-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:34:01", "Checksum": "7179f0fb0525d0b319bc154bd87d183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.04.2024 BE.2023.38-EZO3\nRegeste:\nArt. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3).\n\nDazu ist festzuhalten, dass im damaligen Zeitpunkt noch die E.__AG als Klägerin auftrat,\nmithin logischerweise die Frage der fehlenden Aktivlegitimation (noch) keine Rolle spielte\n(vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 7 N 25). Im Übrigen könnte selbst dann, wenn damals\nschon die heutige Klägerin aufgetreten wäre (und die Beklagte nicht den Einwand der\nfehlenden Aktivlegitimation erhoben hätte) nicht geschlossen werden, die Beklagte habe\ndie Aktivlegitimation der heutigen Klägerin \"anerkannt\".\n\nc) Die Klägerin bringt sodann vor, die Beklagte habe sich auf das Verfahren vor der\nAufsichtskommission für Rechtsanwälte des Kantons […] eingelassen und diese habe\nvorbehaltlos festgestellt, dass die A.__AG Inhaberin der Forderung sei (Beschwerde, S. 6\nN 11c und S. 11 f. N 22).\n\nDieser Einwand ist ebenfalls unbehelflich: Im Verfahren vor der Aufsichtskommission ging\nes nur um die Frage, ob der Vertreter der Klägerin als Anwalt für die Durchsetzung seiner\nForderungen aus dem Mandat vom Anwaltsgeheimnis entbunden wird. Ob die Aktivlegitimation der A.__AG vorliegt oder die Forderung besteht, war nicht Gegenstand jenes Verfahrens (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 7 N 25).\n\nd) Die Klägerin argumentiert weiter, die Forderungsabtretung sei \"abstrakt\" gewesen,\nweshalb auf der Zessionsurkunde kein Preis habe genannt werden müssen (Beschwerde,\nS. 6 N 11d).\n\nWas die Klägerin damit für sich ableiten möchte erschliesst sich ebenso wenig wie der\nZusammenhang mit den Erwägungen der Vorinstanz. Diese hat bekanntlich festgestellt,\ndass die Abtretungserklärung nicht ausreiche, um die Aktivlegitimation der Klägerin zu\nbeweisen und die Debitorenliste nicht rechtzeitig eingereicht worden sei.\n\ne) Ferner wendet die Klägerin ein, mit der Zession vom 10. Mai 2022 seien alle Debitorenforderungen von der E.__AG auf sie, die Klägerin, übergegangen. Einen Einzel-\n\nBE.2023.38-EZO3 9/13\nnachweis brauche es dazu nicht, da keinerlei Zweifel daran bestünden, dass auch die\nForderung gegen die Beklagte übergegangen sei (Beschwerde, S. 6 N 11e).\n\nWie bereits die Vorinstanz zur Recht festhielt (vi-Entscheid, S. 10 E. 3.5 f.), legte die Klägerin als Nachweis für den Forderungsübergang lediglich eine Abtretungserklärung ins\nRecht (kläg.act. 2). Als \"Schuldner\" vermerkt diese den Debitorenbestand der E.__AG\ngemäss Debitorenliste per 10. März 2022 (und eben gerade nicht alle Debitorenforderungen der E.__AG). Dafür, dass die Debitorenliste auch die eingeklagte Forderung umfasst,\nbrachte die Klägerin keinerlei Beweise (rechtzeitig) vor. Aus der erwähnten Abtretungserklärung selbst ist der behauptete (und bestrittene) Forderungsübergang nicht ersichtlich.\nDieser bleibt damit unbewiesen.\n\nf) Sodann macht die Klägerin geltend, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren angeboten, den Einzelnachweis zu edieren, falls dies notwendig sei. Sie habe es als rein deklaratorisch erachtet, diesen Einzelnachweis zu erbringen, weil es überspitzter Formalismus sei, einen Nachweis für den Übergang der Forderung, die die Beklagte schulde, von\nder E.__AG an sie, die Klägerin, zu verlangen, wenn bei allen Parteien \"Klarheit\" herrsche, welche Forderung übergegangen sei: Die Forderung sei betrieben und dem Friedensrichter und der Anwaltskommission vorgelegt worden (Beschwerde, S. 6 N 11f).\n\nAuch dieser Einwand ist unzutreffend: In den genannten Verfahren wurde nicht geprüft,\nob die Klägerin aktivlegitimiert ist (und auch nicht, ob die Forderung besteht), und es ist\neben nicht nachgewiesen, dass die (behauptete) Forderung von der E.__AG an die Klägerin abgetreten wurde. Auch der Einwand der Klägerin, sie habe nicht einfach die Debitorenliste einreichen können, weil fast alle dort stehenden Schuldnernamen dem Anwaltsgeheimnis unterstünden, ist nicht zielführend: Es ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin die entsprechenden Zeilen nicht hätte abdecken können, so wie sie dies letztlich auch\nbei der an der Hauptverhandlung eingereichten Liste gemacht hat (kläg.act.10).\n\n3.a) Die Klägerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe ihren, der Klägerin, verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die richterliche Fragepflicht\n(Art. 56 ZPO) verletzt. Die Vorinstanz hätte auf die angebliche Unvollständigkeit der Darlegung des Forderungsübergangs und der dazu eingereichten Unterlagen hinweisen und\nGelegenheit zur Ergänzung oder Klarstellung geben müssen. Dies gelte umso mehr, als\ndem Gericht ausdrücklich offeriert worden sei, für den zusätzlichen Nachweis der Einzelzession eine Frist anzusetzen (Beschwerde, S. 7 N 11g und S. 8 f. N 13 ff.).\n\n"}