{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-38-EZO3_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12731&type=1563347022&cHash=31170855f34c4a468717910dcaae841b", "Checksum": "c674a099b18ad8ea43b7db01b7743a74"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.38-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.04.2024 BE.2023.38-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:34:01", "Checksum": "7179f0fb0525d0b319bc154bd87d183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.04.2024 BE.2023.38-EZO3\nRegeste:\nArt. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3).\n\nb) Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe der Klägerin vom 6. Februar 2024 (BE/20) und die dazu eingereichten Akten (insb. kläg.act. 2a) nicht ohnehin\nirrelevant oder neu und damit nach dem in E. 4 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig\ngewesen wären, weshalb sie grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Klägerin macht allerdings in der Stellungnahme vom 6. Februar 2024 (auch) geltend, die Beschwerdeantwort\nsei verspätet eingetroffen, genüge den Anforderungen der ZPO nicht und sei deshalb aus\ndem Recht zu weisen (BE/20). Diese Einwände können (grundsätzlich) gehört werden:\nAllerdings wurde die 30-tägige Frist für die Beschwerdeantwort offensichtlich eingehalten\n(zumal auch noch die Gerichtsferien zu berücksichtigen sind, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO)\nund sind die Ausführungen betreffend \"aus dem Recht weisen\" der Beschwerdeantwort\nnicht zutreffend: Die Beschwerdeantwort ist jedenfalls nicht mangelhaft im Sinne von\nArt. 132 Abs. 2 ZPO und ein \"aus dem Recht weisen\" einer Beschwerdeantwort sieht die\nZPO nicht vor. In der Stellungnahme vom 9. Februar 2024 (BE/23) weist die Beklagte\nihrerseits darauf hin, dass das mit der Stellungnahme neu eingereichte Aktenstück\n(kläg.act. 2a) ein unzulässiges Novum darstelle. Auch diese Ausführungen können berücksichtigt werden, weil sie eine Reaktion auf das Einreichen eines neuen Dokuments\ndarstellen. Allerdings erfolgt (auch) die Anwendung des (Prozess-)Rechts und folglich die\nPrüfung der Zulässigkeit von allfälligen Noven ohnehin von Amtes wegen.\n\nBE.2023.38-EZO3 7/13\nIII.\n\n1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid (stark) zusammengefasst wie folgt:\nNicht umstritten sei, dass zwischen der E.__AG und der Beklagten ein Mandatsverhältnis\nbestanden habe. Streitig sei hingegen die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte\nbringe diesbezüglich vor, dass die geltend gemachte Forderung nicht auf die Klägerin\nübergegangen sei. Der Klägerin obliege der Nachweis, dass sie tatsächlich Gläubigerin\nder von ihr geltend gemachten Forderung geworden sei. Als Nachweis für den Forderungsübergang habe die Klägerin die Abtretungserklärung der E.__AG an die A.__AG\nvom 10. März 2022 eingereicht (kläg.act. 2). Als \"Schuldner\" vermerke die als \"Forderungsabtretung – Globalzession\" bezeichnete Vereinbarung den Debitorenbestand der\nE.__AG gemäss Debitorenliste per 10. März 2022, welche ihr dem Vereinbarungstext\nzufolge als \"integrierender Bestandteil\" beiliege. Dass in der Debitorenliste die (bestrittene) Forderung gegen die Beklagte tatsächlich aufgeführt sei, habe die Klägerin nachzuweisen. Aus der erwähnten Abtretungserklärung allein sei der behauptete Forderungsübergang nicht ersichtlich. Die Klägerin habe die Debitorenliste erst nach Abschluss des\nzweifachen Schriftenwechsels im Rahmen der Hauptverhandlung und damit verspätet\neingereicht. Die Urkunde sei daher nicht zu berücksichtigen, zumal die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern für die Debitorenliste die Novenschranke nicht geltend sollte. Damit\nsei festzuhalten, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermöge und die Klage deshalb abzuweisen sei (vi-Entscheid, S. 9 f. E. 3.2.-3.6).\n\n2. Die Klägerin bringt mit ihrer Beschwerde sinngemäss vor, die Ausführungen der\nVorinstanz zur Novenschranke nach dem zweiten Schriftenwechsel und damit die Nichtberücksichtigung der an der Hauptverhandlung eingereichten Debitorenliste (kläg.act. 10)\nsei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (Beschwerde, S. 6 f. N 11). Sie führt dafür\nmehrere Gründe an:\n\na) Die Beklagte habe – wie auch die Vorinstanz festgestellt habe – nie bestritten,\n\"dass sie Schuldnerin einer Forderung gegenüber der E.__AG\" gewesen sei. Damit sei\nbewiesen, dass die Beklagte Schuldnerin sei (Beschwerde, S. 6 N 11a und S. 11 N 21).\n\nDies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass ein Mandatsverhältnis zwischen\nder E.__AG und der Beklagten unbestritten sei (vi-Entscheid, S. 9 E. 3.1). Das bedeutet\naber nicht (automatisch), dass die Beklagte (insb. im Zeitpunkt der Abtretungserklärung)\nauch Schuldnerin der E.__ AG war. Sodann hat die Beklagte – entgegen den Ausführungen der Klägerin – die geltend gemachte Forderung im erstinstanzlichen Verfahren\n\nBE.2023.38-EZO3 8/13\ndurchaus auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (substantiiert) bestritten (vgl. etwa Klageantwort, S. 9 N 34 f.; Duplik, S. 8 N 30 ff.).\n\nb) Die Klägerin macht weiter geltend, die Tatsache, dass sich die Beklagte vorbehaltlos auf die Friedensrichterverhandlung eingelassen habe, beweise, dass sie Schuldnerin\nsei (Beschwerde, S. 6 N 11b).\n\n"}