{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-38-EZO3_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12731&type=1563347022&cHash=31170855f34c4a468717910dcaae841b", "Checksum": "c674a099b18ad8ea43b7db01b7743a74"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.38-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.04.2024 BE.2023.38-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:34:01", "Checksum": "7179f0fb0525d0b319bc154bd87d183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.04.2024 BE.2023.38-EZO3\nRegeste:\nArt. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3).\n\n3.a) Dem Beschwerdeführer obliegt eine Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In\nder Beschwerdeschrift hat er sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz\nauseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel\naufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO\nKomm., Art. 321 N 15; STAEHELIN A./BACHOFNER, Zivilprozessrecht, § 26 N 42; ZPO-\nRechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 321 N 38 f. i.V.m. Art. 311 N 92; HUNGERBÜHLER/BUCHER,\nDIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 321 N 17 ff. i.V.m. Art. 311 N 30 ff., insb. N 32;\n\nBE.2023.38-EZO3 5/13\nBGer 5D_65/2014 E. 5.4.1; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und SEILER, Die Berufung\nnach ZPO, 2013, N 893). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass\nauf die Beschwerde nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 321 N 30 i.V.m.\nArt. 311 N 84; STAEHELIN A./BACHOFNER, Zivilprozessrecht, § 26 N 42; BGer 5D_65/2014\nE. 5.4.1; vgl. auch SEILER, a.a.O., N 601). Eine nicht gerade ungenügende, aber in der\nSubstanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auswirken (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl.,\nArt. 311 N 36). Ungeachtet der Begründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch) im\nBeschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).\n\nb) Die Klägerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdeschrift weitgehend darauf, die\nErwägungen der Vorinstanz wiederzugeben, bereits vorinstanzlich Vorgebrachtes zu wiederholen oder allgemeine rechtliche Grundlagen anzuführen, wie beispielsweise die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung oder die Kognition der Beschwerdeinstanz. Damit kann die Klägerin von vornherein nicht aufzeigen, inwiefern und warum\nder angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Die pauschalen Behauptungen, dass etwas in der Klage oder der Replik hinreichend klar und substantiiert dargelegt worden sei,\nkönnen den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht genügen, womit darauf auch im\nFolgenden nicht weiter einzugehen ist. An einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit\nden relevanten Erwägungen der Vorinstanz fehlt es der Beschwerdeschrift fast vollständig. Dennoch sind ihr einzelne Kritikpunkte am angefochtenen Entscheid zu entnehmen,\nweshalb im Hinblick auf die Eintretensfrage gerade noch eine genügende Beschwerdebegründung vorliegt.\n\n4.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen\nBestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall,\ndass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Auf die Zulässigkeit allfälliger neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im\nBeschwerdeverfahren wird – soweit für den Entscheid relevant – nachfolgend im entsprechenden Sachzusammenhang eingegangen.\n\nBE.2023.38-EZO3 6/13\n5.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten\nReplikrecht hat eine Partei Anspruch darauf, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar\nunabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und\nob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu,\ndass ein Beschwerdeführer nach Erstattung der Beschwerdeantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen\nzweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine\nsolche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält,\ndie nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich der\nBeschwerdeführer unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist,\ndanach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139\nI 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGer 4A_213/2015 E. 2.1.2; BGer 4A_278/2014\nE. 2.2; BGer 4A_510/2011 E. 1; vgl. auch REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 316 N 8 und 45 sowie Art. 317 N 12 und 25).\n\n"}