{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-38-EZO3_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12731&type=1563347022&cHash=31170855f34c4a468717910dcaae841b", "Checksum": "c674a099b18ad8ea43b7db01b7743a74"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.38-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.04.2024 BE.2023.38-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 247 Abs. 1 ZPO. 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Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3).\n\n1. Zwischen der E.__AG – vertreten von Rechtsanwalt C. – und der B.__AG (Beklagte) bestand ein Auftragsverhältnis betreffend Rechts- und Steuerberatung (kläg.act. 3).\nGestützt auf die Klagebewilligung des Vermittlungsamtes […] vom 22. November 2021\n(vi-act. 1), in welcher die E.__AG als Klägerin angeführt wird, erhob die A.__AG (Klägerin), ebenfalls vertreten von Rechtsanwalt C., mit Eingabe vom 11. März 2022 (Datum des\nPoststempels) eine Forderungsklage beim Kreisgericht […] mit den hiervor wiedergegebenen Rechtsbegehren (vi-act. 2 [Klage]). Am 7. Juni 2022 reichte die Beklagte, vertreten\ndurch Rechtsanwalt D., eine Klageantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung\nder Klage (vi-act. 8 [Klageantwort]). Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 ordnete die Einzelrichterin des Kreisgerichts einen zweiten Schriftenwechsel an (vi-act. 9). Am 28. Juni 2022\nersuchte die Klägerin um Sistierung des Verfahrens, bis sie die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis eingeholt habe (vi-act. 10). Zum Antrag auf Sistierung des Verfahrens nahm\ndie Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2022 Stellung und beantragte dessen Abweisung\n(vi-act. 12). Mit Entscheid vom 16. August 2022 sistierte die Einzelrichtern das Verfahren\nbis zum 31. Dezember 2022 (vi-act. 14). Am 9. Januar 2023 reichte die Klägerin die Verfügung der Anwaltskommission […] betreffend Entbindung des Anwaltsgeheimnisses ein\n(vi-act. 15 und 15/1). Die Replik erfolgte am 21. März 2023 (vi-act. 22 [Replik]) und die\nDuplik am 17. Mai 2023 (vi-act. 25 [Duplik]). Am 13. Juli 2023 fand die Hauptverhandlung\nstatt (vi-act. 26). Mit Entscheid vom 31. August 2023 wies die Einzelrichterin die Klage\nkostenfällig ab (vi-act. 29 [vi-Entscheid]).\n\n2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 2. Oktober 2023 Beschwerde beim\nKantonsgericht mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren (BE/1 [Beschwerde]). Gleichzeitig beantragte sie, der Beschwerde sei aufschiebenden Wirkung zu erteilen.\nMit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2023 trug die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei (BE/9 [Beschwerdeantwort]).\nMit Schreiben vom 27. Dezember 2023 übermittelte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die Beschwerdeantwort der Klägerin mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre; zugleich teilte sie den Parteien mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel und\nkeine mündliche Verhandlung vorgesehen seien und sie den Entscheid zu gegebener Zeit\nerhielten (BE/12). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Januar 2024 wies die Ein-\n\nBE.2023.38-EZO3 4/13\nzelrichterin sodann das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (BE/13).\nInnert zweimal erstreckter Frist reichte die Klägerin am 6. Februar 2024 eine Stellungnahme samt Beilagen ein (BE/20). Die Beklagte liess sich darauf am 9. Februar 2024\nnochmals vernehmen (BE/23).\n\nII.\n\n1. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind\nerfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO; zum Begründungserfordernis s. E. 3\nhiernach). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft dabei die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in\nBetracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die\nFeststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende\nBeschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 5 f.; BK-STERCHI,\n2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.; BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2).\n\n"}