{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-38-EZO3_2024-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12731&type=1563347022&cHash=31170855f34c4a468717910dcaae841b", "Checksum": "c674a099b18ad8ea43b7db01b7743a74"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.38-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.04.2024 BE.2023.38-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:34:01", "Checksum": "7179f0fb0525d0b319bc154bd87d183f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.04.2024 BE.2023.38-EZO3\nRegeste:\nArt. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das Gericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen und Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2023.38-EZO3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 03.07.2024\nEntscheiddatum: 29.04.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 29.04.2024\nArt. 247 Abs. 1 ZPO. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte\nrichterliche Fragepflicht nach Art 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr\neingeschränkte Tragweite. Sie dient insbesondere nicht dazu, prozessuale\nNachlässigkeiten auszugleichen. Gegenüber Rechtsanwälten kann das\nGericht annehmen, dass sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen,\num einen Prozess zu führen und vollständige Behauptungen, Bestreitungen\nund Beweismittel vorzubringen (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im\nObligationenrecht, 29. April 2024, BE.2023.38-EZO3).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 29. April 2024\n\nGeschäfts- BE.2023.38-EZO3 (VV.2022.25-[…]\nnummer\n\nVerfahrens- A.__AG,\nbeteiligte\nKlägerin und\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt C.__,\n\ngegen\n\nB.__AG,\n\nBeklagte und\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt D.__,\n\nGegenstand Forderung\nAnträge vor Kreisgericht\n\na) Rechtsbegehren der Klägerin vom 11. März 2022 (Klage; vi-act. 2)\n\n1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'281.50 nebst\nZins von 5% seit dem 31.01.2020 zuzüglich Kosten und Betreibungs- sowie Schlichtungskosten in Höhe von Fr. 723.30 zu bezahlen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.\n\nb) Rechtsbegehren der Beklagten vom 7. Juni 2022 (Klageantwort; vi-act. 8)\n\n1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin.\n\n3. Das Verfahren sei auf dem schriftlichen Wege fortzusetzen und der Klägerin sei für\ndie Erstattung der Replik eine Frist von 20 Tagen anzusetzen.\n\nc) Rechtsbegehren der Klägerin vom 21. März 2023 (Replik; vi-act. 22)\n\n1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'281.50 nebst\nZins von 5% seit dem 31.01.2020, zuzüglich Kosten und Betreibungs- sowie\nSchlichtungskosten in Höhe von Fr. 723.30, zuzüglich der Kosten der Verfügung der\nAnwaltskommission des Kantons […] vom 17. Oktober 2022 in Umfang von\nFr. 300.00 zu bezahlen.\n\n1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.\n\ng) Rechtsbegehren der Beklagten vom 17. Mai 2023 (Duplik; vi-act. 25)\n\nAn den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 7. Juni 2022 wird vollumfänglich festgehalten.\n\nBE.2023.38-EZO3 2/13\nEntscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts […] vom 31. August 2023\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'050.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von\nFr. 1'800.00 und den Kosten für das Schichtungsverfahren von Fr. 250.00, hat die\nKlägerin zu bezahlen. Sie werden bei der Klägerin erhoben und mit deren Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 sowie den bereits bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.00 verrechnet.\n\n3. Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 3'800.00 zu entschädigen.\n\nAnträge vor Kantonsgericht\n\na) Der Klägerin und Beschwerdeführerin\n\n1. Der Entscheid des Kreisgerichts […] vom 31. August 2023 sei aufzuheben und es\n[sei] die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'281.50 nebst\nZins von 5% seit dem 31.01.2020 zuzüglich Kosten und Betreibungs- sowie Schlichtungskosten in Höhe von Fr. 723.30, zu bezahlen.\n\n2. Eventualiter: Die Sache sei zwecks Wahrung des Instanzenzugs zur Ausübung der\nrichterlichen Fragepflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzugestehen.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.\n\nb) Der Beklagten und Beschwerdegegnerin\n\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nBE.2023.38-EZO3 3/13\nErwägungen\n\nI.\n\n"}