6. Die Paritätische Kommission F.__ hat die E.__AG, für deren Parteikosten in den Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 3'650.00 zu entschädigen und ihr den für das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu ersetzen. BE.2023.28-EZO3 16/16