2.a) Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 (Art. 10 Ziff. 211 GKV) hat ebenfalls die unterliegende Klägerin zu bezahlen, unter Verrechnung mit dem BE.2023.28-EZO3 14/16 Vorschuss der Beklagten in gleicher Höhe. Die Klägerin hat der Beklagten den Betrag von Fr. 1'000.00 zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).