106 Abs. 1 ZPO). Dieser Betrag ist mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 1'200.00 zu verrechnen und der Klägerin ist der Restbetrag von Fr. 450.00 zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). b) Unter diesen Umständen hat die Beklagte auch Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Beklagte hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'600.00 (Streitwert Fr. 6'614.00, mittleres Honorar Fr. 2'519.65 [Art. 14 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen Fr. 100.80 [Art. 28bis Abs. 1 HonO], ohne Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet).