Zu berücksichtigen ist sodann, dass faktische Organe die juristische Person im Schlichtungsverfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu repräsentieren vermögen. Soll dies nicht ausgehebelt werden, ist der Rechtsmissbrauch auf besondere Fälle zu beschränken, die weitere – als die hier vorhandenen – Sachverhaltselemente aufweisen.