Einzelfall" kenntlich machte (vgl. E. 4.3.4). Diese liegen hier nicht vor. Insbesondere ge- BE.2023.28-EZO3 13/16 nügen dafür gewisse unkritisiert gebliebene vorgängige Kontakte zwischen den Parteien nicht, sind diese doch wohl regelmässig anzutreffen bzw. gerade nicht speziell. Zu berücksichtigen ist sodann, dass faktische Organe die juristische Person im Schlichtungsverfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu repräsentieren vermögen.