Wenn sich eine Partei darauf beruft, dass Prozessvoraussetzungen eingehalten werden müssen, ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Das Bundesgericht hat allerdings im bereits zitierten Entscheid BGer 4A_201/2023 festgehalten, dass die nachträgliche Berufung der Beschwerdegegnerin auf die nicht rechtsgültige Vertretung der Beschwerdeführerin "in diesem sehr besonders gelagerten Einzelfall" als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (E. 4.3.4).